Alte Salzstraße Halle-Prag e.V.

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Aktuelles

Satzung

Präambel

Das Teilstück der “Alten Salzstraße” von Halle nach Prag – in ihrer Gesamtheit führt sie von Norddeutschland (Lübeck) bis Süditalien (Sizilien, Trapani) – gehörte zu den intensiv genutzten Handelswegen in Nord-Süd-Richtung und kreuzte zahlreiche Handelsstraßen, die in Ost-West-Richtung verliefen. lm Mittelalter erlangte eine solche Handelsstraße die Bedeutung, die heute Autobahnen, Transitwegen oder Piplines zugeschrieben wird.

Geprägt durch Kaufleute, Zollstationen, Gesetzgebung, Währungsunterschiede, Sprachbarrieren und vieles mehr lässt sich entlang der “Alten Salzstraße” eine über Jahrhunderte währende Wirtschaftsentwicklung darstellen. Die Nachbarschaft von Völkern wurde u.a. durch solche wichtige Handelswege wie die “Alte Salzstraße” bestimmt, auf denen nicht nur Waren ausgetauscht, sondern auch Sitten und Bräuche wechselseitig übernommen wurden. Die Aufbereitung von historischen Ereignissen und Begebenheiten im Kontext mit dem 21. Jahrhundert soll sowohl den interessierten Einwohnern und Touristen, als auch Schülern und Studenten über Ländergrenzen hinweg bekannt gemacht werden. Entwicklung des Geschichtsbewusstsein und Achtung vor Leistungen längst vergangener Zeiten ist das Hauptanliegen dieses Vereins.

Der alte Handelsweg verbindet die über 1000-jährige Salzproduktionsstadt Halle an der Saale, die auf die europaweit älteste, bereits 1491 gegründete Salzwirker-Brüderschaft verweisen kann, mit der über 1000-jährigen Residenzstadt Prag, in der die älteste Universität Mitteleuropas (1348) beheimatet ist.

Der Verein lädt zur Entdeckung dieses kulturhistorisch bedeutsamen Handelsweges zwischen Halle und Prag ein und verfolgt das Ziel, einen Erlebnisweg zu etablieren, der die Erkenntnisse dieses historischen Pfades nachhaltig bewahrt.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe und Einrichtungen
§ 9 Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Satzungsänderungen
§ 12 Auflösung
§ 13 Finanzierung
§ 14 Schlussbestimmungen

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Alte Salzstraße Halle – Prag” und den Untertitel “Mit dem weißen Gold in die goldene Stadt”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale), soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt das Ziel, die Geschichte, kulturhistorische Denkmale und Kulturlandschaftselemente der “Alten Salzstraße” zu erkunden und verfügbar zu machen sowie Forschungen zur Geschichte anzuregen, zu fördern und selbst durchzuführen.

(2) Der Verein unterhält Arbeitskontakte zu anderen Vereinen, Institutionen, Kommunen und Einzelpersonen auf deutschem und tschechischem Gebiet, die sich dem kulturellen Erbe dieses Handelsweges verpflichtet fühlen.

(3) Der Verein unterhält gleichfalls Arbeitskontakte zu Schulen und anderen Bildungseinrichtungen auf deutschem und tschechischem Gebiet, um mittels kulturhistorischer Erkundungen Geschichte erlebbar zu gestalten.

(4) Der Verein führt Veranstaltungen durch, die dem Vereinszweck dienen.

(5) Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

(7) Regelungen zur Zahlung von Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für Vorstände und Mitglieder:

(a) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG ausgeübt werden.

(b) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(c) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

(d) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(e) lm Rahmen seiner Rechenschaftspflicht den Mitgliedern gegenüber hat der Vorstand anlässlich seiner Mitgliederversammlung jährlich über gezahlte Vergütungen und Aufwandsentschädigungen Rechenschaft abzulegen.

(8) Vereinsmitglieder, die bei der Vergabe von Aufträgen begünstigt werden, sind nicht stimmberechtigt.

(9) Überschüsse aus dem Jahresabschluss werden, soweit nicht zuwendungsrechtlich anders bestimmt, auf das nachfolgende Geschäftsjahr übertragen.

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können natürliche oder juristische Personen erwerben. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.

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§ 5 Arten derMitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder nach schriftlichem Antrag gemäß § 4. – Vereinsmitglieder können alle Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins interessieren.

(2) Institutionelle Mitglieder (z.B. Vereine mit ähnlichen Zielen oder Firmen) – Institutionelle Mitglieder können alle Einrichtungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen möchten.

(3) Ehrenmitglieder und Förderer des Vereins – Zu Ehrenmitgliedern und Förderern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

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§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst zwei Monate nach dem zweiten Mahnschreiben erfolgen. Sie ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich beim Vorstand durch Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet eine unverzüglich einzuberufende (außerordentliche) Mitgliederversammlung endgültig.

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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Vereinsmitglieder haben Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Institutionelle Mitglieder haben gleichfalls ein Antrags- und Stimmrecht; jede Institution hat eine Stimme.

(3) Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber auch Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Vereinsmitglieder und institutionelle Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag. Die Vereinsbeiträge sind in einer separaten Beitragsordnung geregelt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(5) Institutionelle Mitglieder nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit sind von der Beitragspflicht befreit.

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§ 8 Organe und Einrichtungen

(1) Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

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§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Schriftführer und
  • dem Schatzmeister

(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.

(3) Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

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§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet innerhalb jeden Kalenderjahres statt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu übergeben oder per Post zuzustellen (Poststempel).

(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen

  1. die Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  2. die Entlastung des gesamten Vorstandes
  3. gegebenenfalls die Wahl des neuen Vorstandes
  4. die Wahl eines Kassenprüfers (Wiederwahl ist zulässig)
  5. die Änderung der Satzung des Vereins
  6. die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen
  7. Entscheidungen über Anträge
  8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. die Auflösung des Vereins.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt. In beiden Fällen muss die Einberufung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen erfolgen.

(4) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit.

(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§ 11 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

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§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, sofern die Mitgliederversammlung satzungsgemäß als beschlussfähig erklärt wird.

(2) Für die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, bedarf es einer erneuten Einladung innerhalb von vier Wochen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über die Begünstigte.

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§ 13 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Zuwendungen und Spenden.

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§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB.

(2) Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 17. Juli 2010 in Halle (Saale) beschlossen und trat mit ihrer Annahme in Kraft.

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